Kein «Lohnsteuerjahresausgleich» – aber etwas Ähnliches
Quellensteuer – wie sie funktioniert
Wer mit B-, G- oder L-Ausweis in der Schweiz arbeitet, hat keine Quellensteuer-Wahl: Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Monatslohn ab und überweist sie an den Kanton. Der Satz richtet sich nach Kanton, Zivilstand, Kindern und Kirchensteuerpflicht (→ unser Rechner).
Das Problem: Die Quellensteuer ist oft eine Pauschalberechnung. Sie berücksichtigt keine individuellen Abzüge wie Säule 3a, hohe Krankheitskosten, Berufskosten oder Schuldzinsen. Wer solche Abzüge hat, zahlt mit Quellensteuer häufig zu viel.
Die NOV: nachträgliche ordentliche Veranlagung
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) erlaubt es, nach dem Steuerjahr eine vollständige Steuererklärung einzureichen. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird dabei angerechnet. Das Ergebnis:
- Hast du zu viel bezahlt → Rückerstattung
- Hast du zu wenig bezahlt → Nachzahlung
Wer muss NOV machen?
- Pflicht: Wer im Jahr mehr als CHF 120'000 Bruttolohn erzielt (alle Kantone) [FAKT PRÜFEN]
- Freiwillig möglich: Auf Antrag bis 31. März des Folgejahres
Einmal freiwillig = immer Steuererklärung
Abzüge, die sich bei der NOV lohnen
Diese Abzüge fehlen in der Quellensteuer-Berechnung und können bei der NOV geltend gemacht werden:
- Säule 3a: Bis CHF 7'056/Jahr (Angestellte) vollständig abziehbar [FAKT PRÜFEN: aktueller Betrag 2025]
- Berufskosten: Fahrtkosten zur Arbeit, Weiterbildung, Auswärtsessen
- Krankheitskosten: Selbst bezahlte Arzt-/Zahnarztkosten über Selbstbehalt
- Schuldzinsen: Hypothekarzinsen, falls Eigentümer
- Kinderbetreuungskosten
- Spendenabzüge
- Einzahlungen in Pensionskasse (Einkauf)
Daumenregel: NOV lohnt sich bei ≥ CHF 6'000 Abzüge
NOV beantragen – so läuft es
- Entscheidung treffen: Lohnt sich die NOV? Vorher durchrechnen (lassen).
- Antrag bis 31. März beim kantonalen Steueramt stellen (freiwillig; über den Pflichtwert hinaus automatisch).
- Steuererklärung ausfüllen: Kantonales Steuer-Tool nutzen (z.B. TaxMe-Online in ZH, GEVER in BS). Alle Abzüge belegen.
- Quellensteuer-Bescheinigung vom Arbeitgeber beilegen (zeigt wie viel bereits abgezogen wurde).
- Veranlagungsverfügung abwarten – danach Rückerstattung oder Rechnung.
Steuerberater lohnt sich oft im ersten Jahr
Häufige Fragen
Wer kann die NOV beantragen?
Was ist der Unterschied zwischen NOV und ordentlicher Veranlagung?
Lohnt sich die NOV immer?
Was passiert nach dem ersten freiwilligen NOV-Antrag?
Über den Autor
Johann Lorenz ist 2023 aus Deutschland nach Liestal (Kanton Basel-Landschaft) ausgewandert. Er betreibt diese Seite, weil er sich genau so einen Guide gewünscht hätte. Mehr erfahren →
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